Neuer Programmablaufplan (PAP) für Dezember 2024 inkl. KuG-Umsetzung
Der Ursprungshinweis 3513666
3513666 – Ankündigung – Gesonderter Programmablaufplan für Dezember 2024 – SAP for Me
Symptom
21.10.2024: Der geänderte Programmablaufplan für Dezember 2024 wurde vom BMF veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie in SAP-Hinweis 3508651 – Geänderter Programmablaufplan (PAP) für 2024 – Anwendung für Dezember 2024.
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Hintergrund
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.784 Euro (+180 Euro) und des Kinderfreibetrags auf 6.612 Euro (+228 Euro) vorgesehen.
Um die Anpassungen bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen, wurde vom Bundesfinanzministerium (BMF) ein Entwurf für einen geänderten Programmablaufplan (PAP) veröffentlicht.
Der geänderte Programmablaufplan ist nur für den Monat Dezember 2024 anzuwenden. Eine Rückrechnung der Abrechnungsperioden Januar bis November mit dem neuen Programmablaufplan ist nicht vorgesehen. Ist aufgrund von Änderungen beim Personalfall eine Rückrechnung der Vormonate notwendig, ist der am 23. Februar 2024 veröffentlichte Programmablaufplan zu verwenden.
Umsetzung
Die Entlastung im Abrechnungslauf für Dezember erfolgt über den Lohnsteuerjahresausgleich bzw. durch einen neu aufgenommenen Berechnungsschritt. In diesem wird die monatliche Ersparnis* durch die Anhebung der Freibeträge für Lohn- und Kirchensteuer sowie dem Solidaritätszuschlag ermittelt und für die Monate Januar bis November bei der Bestimmung der Dezemberwerte mitberücksichtigt.
* Für die Ermittlung wird der laufende Arbeitslohn im Dezember verwendet.
Das manuelle To-Do wird im Hinweis beschrieben.
Es wird auf weitere Hinweise verwiesen.
3508651 – Geänderter Programmablaufplan (PAP) für 2024 – Anwendung für Dezember 2024 – SAP for Me
Symptom
Aktualisierung 05.11.2024: Verweis auf SAP-Hinweis 3536432 – KuG: Fehlerhafte Berücksichtigung des Programmablaufplans Lohnsteuer für 12 2024
Mit dem BMF-Schreiben vom 18.10.2024 [GZ: IV C 5 – S 2361/19/10008 :012 DOK: 2024/0923007] wurde der geänderte Programmablaufplan (PAP) für Dezember 2024 veröffentlicht. Der geänderte Programmablaufplan ist nur für die Abrechnungsperiode 12 2024 anzuwenden.
KuG: Bei der Berechnung der pauschalierten Nettobeträge für das Kurzarbeitergeld ist weiterhin der alte Programmablaufplan zu verwenden (siehe SAP-Hinweis 3536432)
Weitere Begriffe
PAP, Programmablaufplan, RPCTXFD6, RPCNETD0, RPCSDMD3_STEUERROUTINE
Ursache und Voraussetzungen
Geplante Änderungen durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024:
- Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 auf 11.784 Euro und Nachholung bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum.
- Anhebung des Kinderfreibetrags für 2024 auf 6.612 Euro und Nachholung bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum.
Lösung
Implementieren Sie die angefügte Korrekturanleitung oder spielen Sie das angegebene Support Package ein.
Der neue Programmablaufplan ist nur für die Abrechnungsperiode 12 2024 anzuwenden: Die Routine MLST1224 im Programmablaufplan gleicht die Differenzen in der Lohnsteuer, beim Solidaritätszuschlag und bei der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer für die Monate bis Dezember aus. Es ist daher keine Rückrechnung aufgrund des geänderten Programmablaufplans vorgesehen. Bei Rückrechnungen aufgrund anderer Änderungen wird weiterhin der bisher gültige Programmablaufplan (RPCTXFD5, siehe SAP-Hinweis 3429180 – Geänderter Programmablaufplan (PAP) für 2024 – Anwendung ab 1. April 2024) verwendet.
Durch die Änderungen der manuellen Korrekturanleitung ruft das Steuermodul für Abrechnungen ab 01 2025 ebenfalls den bisher gültigen Programmablaufplan auf. Der Aufruf ab 2025 wird erst mit der BMF-Veröffentlichung des Programmablaufplans für das Jahr 2025 angepasst.
Das manuelle To-Do wird im Hinweis beschrieben.
Gesonderter Ablaufplan als Ergänzung, wenn in 2024 KUG (Kurzarbeit) berechnet wurde.
Symptom
Mit SAP-Hinweis 3508651 wurde der geänderte Ablaufplan zur Berechnung der Lohnsteuer im Dezember 2024 ausgeliefert.
Fälschlicherweise kommt dieser Ablaufplan auch bei der Berechnung der pauschalierten Nettobeträge für das Kurzarbeitergeld zur Anwendung.
Ursache und Voraussetzungen
Lt. § 153 SGB III ist für die Berechnung der pauschalierten Nettobeträge die Lohnsteuer, die sich zum Beginn des Jahres ergibt, zu berücksichtigen.
Lösung
Implementieren Sie die angefügte Korrekturanleitung oder spielen Sie das angegebene Support Package ein.
Das manuelle To-Do wird im Hinweis beschrieben.
Wenn Sie Fragen haben, oder Unterstützung brauchen, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.