Überstunden ab 2026 steuerfrei und Zuschlagspflicht bei Teilzeitkräften

Geplant ist die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen ab 2026, wobei der Grundlohn für Überstunden weiterhin steuer- und abgabenpflichtig bleibt. Die Zuschläge sollen auf maximal 25 % des Grundlohns je Stunde begrenzt sein und die Steuerfreiheit ist nicht pauschal für alle Überstunden gedacht.

Geplante Regelung für Überstundenzuschläge ab 2026

Steuerfreier Anteil: Nur die Überstundenzuschläge sind ab 2026 steuerfrei.

Begrenzung: Der steuerfreie Zuschlag ist auf maximal 25 % des Grundlohns pro Stunde begrenzt.

Grundlohn: Der Grundlohn für die Überstunden bleibt steuer- und abgabenpflichtig.

Bedingungen: Die Überstunden müssen über die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit (mindestens 34 Stunden) hinausgehen. Ohne Tarifvertrag gilt eine Arbeitszeit von mindestens 40 Stunden.

Wichtige Hinweise

Gesetzesentwurf: Der genaue Wortlaut und das Inkrafttreten der Regelungen müssen noch im parlamentarischen Verfahren entschieden werden. Es besteht noch Unsicherheit über die genauen Details und den Zeitpunkt.

Bisherige Regelung: Die Regelung, die bis 2025 galt (steuerfreie Überstundenzuschläge bis 120€ für 10 Stunden im Monat), wird nach derzeitigem Stand nicht fortgeführt.

Es wird sehr spannend sein, wie die o. g. Regelung in der Praxis mit der Ende 2024 bestätigten Zuschlagspflicht für Überstunden von Teilzeitkräften ab erreichen der wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit funktioniert.

Gemäß BAG-Urteil vom 05.12.2024 (Az. 8 AZR 370/20) sind ab der ersten Überstunde Zuschläge zu zahlen. Das Gericht urteilte dabei gegen die gängige Praxis, die vorsah, dass Zuschläge bei Teilzeit erst dann in Frage kommen, wenn die Arbeitsdauer die einer Vollzeitkraft übersteigt.

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